Interessante Hinweise

Bild von zerbrochenem Geschirr Moritz Cordon, Scheidungsmediator: 'Auch das Sorgerecht, das meistens die Mütter für die Kinder übertragen bekommen, klappt in der Praxis noch nicht so gut. Es zeigt sich, daß mehr als 40 Prozent der Scheidungskinder drei Jahre nach der Trennung keinen Kontakt mehr zum nicht-Obsorge-berechtigten Elternteil haben.'
Ursachen und Folgen von Rosenkriegen - ein Link zur OE1 Sendung

 

 
Photo von Getraud Hinterseer Wenn Eltern sich trennen
Ein Artikel in der Zeitschrift 'Der Bauer' vom 22.11.2006.

Graphik ueber Scheidungsraten
Scheidungsratenübersicht der Statistik Austria

Ehescheidungen seit 1998 nach ausgewählten Merkmalen

Logo der STATISTIK AUSTRIA
Statistische Zahlen (Alter, Kinder, Dauer) der Statistik Austria

 

Eherechts-Änderungsgesetz 1999 incl.Mediationsbestimmung

Logo der Plattform 'Alleinerziehen'
Alleinerziehen in Wien

Tipps und Tricks von Alimente über Mediation bis Wohnbeihilfe.

Titelblatt bmsg-Broschüre für Alleinerziehende
Wegweiser für Alleinerziehende - Eine Information des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (2002)
Hier herunterladen - 1,7 MB

Grünwald, Alexander: Die Eheschließung : nach den Bestimmungen des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Code Napoléon, des österreichischen Concordats-, des mosaisch-talmudischen, des orientalisch-kirchlichen Rechtes, ...;Nebst e. Anh.: Die Ehehindernisse und ihre rechtliche Eintheilung / Von Alexander Grünwald - Wien : Manz , 1881 - IV, 126 S.

KONTAKTDATEN:
 
Photo von PeterAdler
1190 Wien, Billrothstr 86/2-3
+43-1-486 26 71
mobil: +43-676-3 699 699
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Familien- / Scheidungsmediation


Sie hatten sich gesagt, sie wollten sich im Guten trennen. Aber es ist unendlich selten, dass man sich im Guten trennt, denn wenn man miteinander im Guten umgeht, würde man sich nicht trennen. (Marcel Proust)

 
 

Unterstützung bei der Trennung

Vielleicht wären wir schon ausgestorben, gäbe es diese Lust und Liebe nicht, die uns zusammenführt. Aber es gibt sie, und wie!

Manche Paare schaffen es ein Leben lang. Das ist zu bewundern. Warum gab es früher nicht so viele Scheidungen? Wir werden alle älter, vor den Erkenntnissen des Doktor Semmelweis sind viele Frauen im Kindbett gestorben.

Mehr Menschen können sich heute ein getrenntes Leben finanziell leisten, von der Berufsausbildung und vom aktuellen Einkommen her.

Viele Eheleute, vor allem Frauen, haben es früher 'erduldet', aus finanziellen oder gesellschaftlichen Gründen. Das ist heute leichter geworden.

Gleich schwer ist es geblieben, sich von Menschen zu trennen, mit denen uns Liebe verbindet oder verbunden hat. Denken Sie doch nur an die Zeit der Pubertät!

Die Aufgabe von Mediatorinnen und Mediatoren ist es, Sie in diesem Abschnitt zu begleiten. Da gibt es viel Rechtliches zu verstehen und zu vereinbaren. Es gibt neue Situationen im Beruf, in der Schule. Beide Partner finden ein neues Zuhause.

Kinder finden sich besonders rasch in die neue Situation, wenn ihnen Sicherheit gegeben wird. Teilweise steht es ja falsch im Gesetz: Das 'Besuchsrecht' haben doch die Kinder! Und auch dieser Begriff ist falsch, Eltern bleiben Eltern, die Liebe und Sorge mit den Kindern verbindet. Das ist kein 'Besuch', sondern ein Zusammenleben, zumindest ein Wochenende lang.

Mediatorinnen und Mediatoren gestalten mit Ihnen diesen Schritt.

 
 

Mediation vs. Gericht - was ist besser?

Logo der Rechtsanwaltskanzlei Klee und Riess, Innsbruck Vorteile der Mediation gegenüber einem gerichtlichen (Scheidungs-)Verfahren

 
 

Ablauf vom Erstgespräch bis zur Scheidung und danach

Sie oder Ihr(e) Partner(in) nehmen Kontakt mit uns auf, telefonisch oder per email. Wir können es auch übernehmen, Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zu erklären, was Mediation ist.

Phase 1: Mediationsvereinbarung
Beim ersten gemeinsamen Gespräch klären wir mit Ihnen beiden, ob es darum geht, die Scheidung vorzubereiten, oder ob Sie die Konflikte in Ihrer Partnerschaft bzw. Ehe besprechen wollen. Wir vereinbaren mit Ihnen, wie die Mediation ablaufen wird, wieviele Termine wahrscheinlich gebraucht werden und was es kostet. Wir legen Regeln fest, wie wir miteinander umgehen.

Phase 2: Klärung der Themen
Wir sammeln mit Ihnen gemeinsam die Themen und klären die Sichtweisen der Partner ab. Durch ausgeglichene Information wird Transparenz geschaffen. Eine Analyse der bisherigen Vorgangsweisen mit dem Konflikt kann zum Vereinbaren von Spielregeln, vor allem für die Trennungsphase dienen. Wir listen mit Ihnen zusammen die Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Themen, Interessen und Positionen auf. Der Schwerpunkt in dieser Phase liegt darin, ein Klima des Respekts, der Toleranz und des Vertrauen wiederherzustellen.

Phase 3: Besprechung der Interessen und Bedürfnisse
In dieser Phase werden die Interessen und Bedürfnisse hinter den verschiedenen Positionen analysiert, zwischen zwischen Sachfrage und emotionalen Einstellung differenziert.

Phase 4: neue Wege und Strategien finden, Lösungsalternativen sammeln
Alte Denk- und Verhaltensmuster werden durch neue Strategien ersetzt, neue Lösungsvorschläge unter Berücksichtung der verschiedenen Interessen kreiert und gesammelt.

Phase 5: Lösungsalternativen bewerten, Einigung auf Lösungen und Regelungen
Für jeden Themenbereich werden nun die Alternativen überlegt, bewertet, entschieden. Punkt für Punkt werden die für eine Trennung oder Scheidung notwendigen Vedreinbarungen getroffen und die notwendigen Unterlagen für Gericht und Behörden erstellt.

Kinder: Rolle der Kinder bei der Trennung
Je nach Alter und Wesen der beziehen wir Kinder in unterschiedlicher Weise mit ein. Wir bereiten mit Ihnen als Eltern auch vor, wie Sie den Kindern gemeinsam Ihre Trennung mitteilen und die Regeln für die Zukunft vereinbaren. Die Ängste, Wünsche und Erwartungen der Kinder sind ein wichtiger Bestandteil unserer Gespräche.

Gerichtskosten:
Eine einvernehmliche Scheidung kostet in Österreich 159 Euro Gerichtsgebühren für den Scheidungsantrag und 159 Euro für den Vergleich.

 
 

Wie läuft das ab?

Dass Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin trennen wollen, das sollten Sie schon selbst sagen.

Vielleicht können Sie sich auch darauf verständigen, in einer Mediation alle offenen Fragen zu regeln, statt vor Gericht die Vergangenheit sprechen zu lassen. Dann rufen Sie uns an und vereinbaren den 1.Termin!

Es kommt auch vor, dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner mit 'Mediation' nichts anfangen kann. Manchmal übernehmen wir auch die Aufgabe, selbst den Kontakt herzustellen, den Ablauf zu erklären und genügend Informationen und Unterlagen bereitzustellen, damit Ihre Partnerin oder Ihr Partner die Entscheidung für ein gerichtliches Verfahren oder eine Mediation treffen kann.

 
 

Verlauf einer Krise

Auch wenn Krisen individuell sehr verschieden ablaufen, so gibt es doch einzelne Phasen, die bei den meisten Betroffenen ähnlich sind:

  1. Phase: Das Nicht-Wahrhaben-Wollen
    Die Betroffenen wehren sich innerlich gegen die Trennung, haben immer noch Hoffnungen, dass alles wieder so wird wie früher, dass noch ein Wunder geschieht.
  2. Phase: Aufbrechende Gefühle
    Angst, Wut, Verzweiflung, Hass, Depression, Selbstvorwürfe, Rachegelüste usw. werden spürbar und führen zu starken Gefühlsschwankungen.
  3. Phase: Neuorientierung
    Wenn die Gefühle weniger heftig werden, entsteht Raum für neue Pläne, Zuversicht und Vertrauen in die Zukunft. Ein neues Selbstwertgefühl kann sich entwickeln.
  4. Phase: Neues Lebenskonzept
    Aus neuen Plänen werden neue Ziele; die durchlaufene Krise wird als ein Teil des Lebens erlebt, der die eigene Persönlichkeit gestärkt hat.

mit freundlicher Genehmigung von:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
FA6A Referat Frau-Familie-Gesellschaft
Stempfergasse 7, 8010 Graz

 
 

Checkliste für Menschen in Trennungssituationen

  1. Welche Probleme müssen sofort gelöst werden, welche können warten?
  2. Bin ich derzeit in der Lage, diese Probleme gezielt in Angriff zu nehmen? Wer kann mir helfen?
  3. Komme ich allein mit meinen Gefühlen klar oder benötige ich Unterstützung (z. B. Freunde, Beratungsstellen)?
  4. Brauchen meine Kinder zusätzliche Hilfe, haben sie sich durch die Trennung sehr verändert?
  5. Gelingt es mir, mit den schönen und schweren Erinnerungen fertig zu werden? Wer kann mir dabei helfen?
  6. Wie kann ich das neue Leben für mich und die Kinder möglichst befriedigend gestalten? Welche Personen sind für uns wichtig?
  7. Tendiere ich dazu, mich mit Verantwortung zu überlasten? Wer kann mich entlasten?
  8. Was sind die positiven Seiten meiner neuen Lebenssituation? Wie kann ich sie nützen (z.B. neue Umgebung, neue Sozialkontakte, neues Selbstwertgefühl nach durchstandener Krise)?

mit freundlicher Genehmigung von:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
FA6A Referat Frau-Familie-Gesellschaft
Stempfergasse 7, 8010 Graz

 
 

Geförderte Scheidungsmediation

Für die Fragen der Trennung oder Scheidung, über die Vermögensaufteilung, den Unterhalt oder das Besuchsrecht zu(m) gemeinsamen Kind(ern) empfiehlt sich eine vom Sozialministerium unterstützte Familienmediation.

Eine Mediationsstunde kostet EUR 182,- pro Mediatorenteam und je nach Höhe Ihres Familieneinkommens, das Sie den Mediator(inn)en durch Vorlage von Lohnbestätigungen, Gehaltszetteln u.ä. nachweisen müssen, und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gewährt das Ministerium einen Zuschuss bzw. müssen Sie einen Selbstbehalt leisten. Die Höhe des Selbstbehaltes wird von den Mediator(inn)en errechnet, Sie bezahlen pro Mediationsstunde Ihren Selbstbehalt und den Zuschuss vom Ministerium wickeln die Mediator(inn)en mit den Vereinen und dem Ministerium ab. Die aktuellen Tarifsätze finden Sie in der Tariftabelle.

Das Ministerium fördert 5 Vereine, denen ausgebildete Familienmediator(inn)en angehören. Die Namen und Adressen der Familienmediator(inn)en und der 5 Vereine finden Sie auf der Seite des Ministeriums über Mediation:
[zur Seite des Familienministeriums über Mediation]

Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich für Mediator(inn)en entschieden haben, die in der Liste des Ministeriums angeführt sind. Die von den Mediator(inn)en zu erbringenden Qualifikationen und sonstigen Bestimmungen zur geförderten Familienmediation sind in den 'Richtlinien zur Förderung der Mediation' näher definiert.

Diese Mediation wird jeweils von zwei Mediator(inn)en durchgeführt wobei ein Mediator/eine Mediatorin eine psychosoziale Ausbildung (Sozialarbeiter/in, Therapeut/in...) und der/die andere Mediator/Mediatorin eine juristische Ausbildung (Rechtsanwalt/wältin, Richter/in, ...) hat. Neben ihrer eigentlichen Berufsausbildung haben die Mediator(inn)en auch noch eine Mediationsausbildung absolviert.

Geförderte Mediation durch das bmsg

  'ENT / SCHEIDUNG' - FRAUENSPEZIFISCHE BERATUNG BEI TRENNUNG / SCHEIDUNG: PSYCHOSOZIALE UND RECHTLICHE ASPEKTE - Dr. Barbara Stekl, Mag. Bettina Zehetner

Checkliste Namensänderung

 
 

Unterstützende Organisationen

Ö S T E R R E I C H :
Logo des Vereins RAINBOWS RAINBOWS wurde 1983 in den USA gegründet und besteht seit 1991 in allen Bundesländern Österreichs. RAINBOWS arbeitet präventiv und möchte verhindern, dass Kinder aufgrund ihrer psychischen Belastung schwerwiegende Symptome entwickeln. Wenn ein Kind in der Gruppe große psychische oder soziale Probleme zeigt, die den Rahmen der Gruppe sprengen, empfehlen wir weiterführende therapeutische Angebote.

S C H W E I Z :
Logo des Vereins TRIALOG Der Verein 'Trialog - Kinder in Scheidung' wurde im Mai 2000 gegründet, mit dem Zweck, ein unterstützendes Angebot für Scheidungskinder im Raum Zürich aufzubauen und zu etablieren.

 
 

Erziehungsberechtigte in der Schule

Bekommt der geschiedene Vater bzw. die geschiedene Mutter in der Schule über das Kind Auskunft?
Kann er oder sie als nicht Obsorgeberechtigte(r) Klassenelternvertreter/in im Schulforum bzw. Elternvertreter/in im Schulgemeinschaftsausschuss sein?

Diese Fragen werden durch das Rundschreiben Nr. 17/2005 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur beantwortet.

Dazu eine kurze Beschreibung der rechtlichen Situation (Quelle: Katholischer Familienverband) sowie der Originalerlass des bm:bwk

 
 

sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

 
 

Anspruch auf Witwen/Witwerpension

§ 215. Witwen(Witwer)rente

§ 258. Witwen(Witwer)pension

 
 

Sonstige Rechtsberatung

 
 

Familienberatungsstellen des Familienministeriums (jetzt:Bundesministeroum f.Wirtschaft, Familie und Jugend)

Logo des Familienministeriums - Link zur Seite der Familienberatungsstellen Das Serviceangebot der Familienberatungsstellen:
In Österreich gibt es über 370 Familien- und Partnerberatungsstellen von unterschiedlichsten Trägerorganisationen, die aus dem Budget des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend gefördert werden.

 
 

Familienberatungsstellen an Bezirksgerichten Wien und Niederösterreich

Das Team 'Begegnung bewegt' (Maria GOLDMANN-KAINDL, DSA, eingetr. Mediatorin; Wolfgang DOPPLER, DSA; Dr. Martin GEISTLINGER, Psychologe; Martin PRIESTER, Dipl. Ehe-, Familien- und Lebensberater, eingetr.Mediator; Elisabeth SEIDL, DSA und Mag. Wolfgang AUER, Jurist) beraten in:
Leopoldstadt, 1020 Wien
Fünfhaus, 1150 Wien
Hietzing, 1130 Wien
Floridsdorf, 1210 Wien
Liesing, 1230 Wien
Purkersdorf, 3002 Purkersdorf
Mistelbach, 2130 Mistelbach
Laa/Thaya, 2136 Laa/Thaya
Baden, 2500 Baden
Neunkirchen, 2620 Neunkirchen
Gloggnitz, 2640 Gloggnitz
Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt

 
 

Familienzentren der Caritas der Erzdiözese Wien

Familienzentren der Caritas der Erzdiözese Wien (Wien, Wiener Neustadt, Baden); telefonische Terminvereinbarung notwendig, kann 2-4 Wochen dauern.

 
 

Institut für Ehe und Familie - Wien 1. und 12.

Institut für Ehe und Familie (IEF)
Beratung an den Bezirksgerichten Wien-Innere Stadt und Wien-Meidling

 
 

Rechtsanwälte: Erste anwaltliche Auskunft

Die 'Erste Anwaltliche Auskunft' ist ein Serviceangebot der Rechtsanwaltskammern Österreichs. In einem ersten, kostenlosen Orientierungsgespräch erhalten Sie Hilfe bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall.

 
 

Frauen beraten Frauen

Logo von 'Frauen beraten Frauen - Link zur Homepage Frauen beraten Frauen: Das 'Institut für frauenspezifische Sozialforschung' stellt Informationen auf der Homepage zur Verfügung, hält Sprechstunden ab und bietet auch eine Online-Beratung an.

 
 

Dialog für Kinder

Logo des Vereins 'Dialog für Kinder' - Link zur Homepage Dialog für Kinder: Dieser Verein hat sich zum Ziel gesetzt, das Recht von Kindern auf beide Elternteile auch nach Scheidungen und Trennungen zu verwirklichen (Statuten).
Dies geschieht durch juristische Fachberatung und interessante Themen- und Vortragsabende.
Der Verein steht auch als Selbsthilfegruppe zur Verfügung.

 
 

Berechnung des Unterhalts

Jugendwohlfahrt.at Unterhaltsrechner Österr.Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt

Paumgartner/Hochaspöck Unterhaltsrechner von RA Dr.Wolfgang Maria Paumgartner und Mediatorin Dr.Doris Maria Hochaspöck

Logo von Help.gv.at Informationen zur Unterhaltsberechnung auf Help.gv.at.

 
 

Gemeinsame Obsorge / Obsorge beider Eltern

 
 

Mit 1. Juli 2001 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten und gibt den Eltern die Möglichkeit – wenn beide dies im Interesse des Kindeswohls wünschen – ihre Verantwortung gegenüber dem Kind wie bei aufrechter Ehe weiter wahrzunehmen.

Die Obsorge beider Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes bleibt zunächst grundsätzlich aufrecht, wenn ihre Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.

Die Eltern müssen jedoch, wenn sie die volle Obsorge beider wie bei aufrechter Ehe weiterbestehen lassen wollen, dem Gericht innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen sich das Kind hauptsächlich aufhält. In der Vereinbarung wird auch eindeutig festgelegt, welcher Elternteil dem Kind den Unterhalt in Geld zu leisten hat. Das Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie dem Kindeswohl entspricht.

Grundsätzlich kann jede Obsorgeregelung mittels Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht geändert werden.

Wie bei aufrechter Ehe der Eltern kann jeder Elternteil allein für das Kind als Vertreter oder Vertreterin auftreten und handeln. Bei gewichtigen Angelegenheiten (z.B. Namensänderung des Kindes, Erwerb einer oder Verzicht auf eine Staatsbürgerschaft, Abschluss eines Lehrvertrages, bestimmte Vermögensangelegenheiten) müssen die Eltern jedoch auf jeden Fall gemeinsam entscheiden (siehe § 154 ABGB).

 
 

Wie sieht der Antrag an das Gericht bezüglich Obsorge aus?

  1. Gemeinsame Obsorge:
    Wollen die Eltern die gemeinsame Obsorge für das Kind vereinbaren, so können sie:
    1. dem Gericht lediglich eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes vorlegen. Jeder Elternteil behält dann auch nach der Scheidung dieselben Rechte und Pflichten.
    2. dem Gericht neben der Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes eine Vereinbarung vorlegen, wonach die Obsorge eines Elternteiles auf bestimmte Angelegenheiten z. B. auf die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte beschränkt ist. Der Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, muss aber immer für alle Teilbereiche der Obsorge (Maßnahmen der Pflege und Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung) zuständig sein.
  2. Alleinige Obsorge:
    Die Eltern können dem Gericht aber auch eine Vereinbarung vorlegen, nach der in Zukunft einem Elternteil allein die Obsorge für das Kind zustehen soll.

 
 

Der obsorgeplan

Bild eines Kindes - Link zur ORF-Meldung über den Obsorgeplan Psychologen raten zu Obsorgeplan - 'Eine Scheidung sollte aktiv geplant und gestaltet werden - zum Wohle der Kinder.' Besonders wichtig ist für Klaus Dünser, eingetragener Mediator, die Kinder zu entlasten, denn sie geraten bei einer Scheidung in Loyalitätskonflikte.

 
 

Erläuterungen und Broschüren zur gemeinsamen Obsorge

Logo von Help.gv.at Erläuterungen der gesetzlichen Regelungen auf Help.gv.at.

Titelblatt der Broschüre 'Gemeinsame Obsorge' der Kinder- und Jungendanwaltschaft' Broschüre 'Gemeinsame Obsorge' der Kinder- und Jugendanwaltschaft
 

Das Kernstück des Leitfadens bildet eine 'Checkliste für sich trennende Eltern', die vom Institut für Familienerziehung zur Verfügung gestellt wurde. Sie können selbst herausfinden, ob Sie auf dem richtigen Weg sind oder ob im Interesse Ihres Kindes eine Änderung notwendig ist.

 
 

Evaluation und Kritische Stimmen zur gemeinsamen Obsorge

Logo des Vereins Obsorge Plattform für das Recht des Kindes auf klare Verhältnisse nach der Trennung

1. OGH Urteil zur Aufhebung

  Artikel von Amtsrat DSA Georg Dimitz: Die Obsorge beider Elternteile aus dem Blickpunkt der Sozialarbeit

Evaluationsstudie über die Auswirkungen der Neuregelungen des KindRÄG 2001 Evaluationsstudie über die Auswirkungen der Neuregelungen des KindRÄG 2001, insbesondere der Obsorge beider Eltern (zu BMJ-B4.440.6/0001-I 1/2004)

 
 

Unterlagen zum österr.Recht

ABGB
Alle relevanten Bestimmungen aus dem Allgemeinen Bürgelichen Gesetzbuch (ABGB).

Einvernehmliche Scheidung - § 55a Ehegesetz

 
 

Der Ablauf der einvernehmlichen Scheidung bei Gericht (§§93-96 AußstrG)

Beide Ehepartner reichen beim zuständigen Gericht ( Liste der Bezirksgerichte unter 'Links' ) den von beiden unterfertigten Scheidungsantrag ein (Urkunden: Heiratsurkunde, Meldezettel beider Ehepartner, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder). Entweder wird die Scheidungsfolgenvereinbarung ebenfalls übermittelt oder mitgeteilt, daß diese vor Gericht abgeschlossen werden soll.

( Von einer besonders gelungenen Kooperation zwischen Gericht und Parteienvertreter berichtet der 'Wahrnehmungsbericht zur österreichischen Rechtspflege 2002/2003' aus Oberösterreich: In einem Scheidungsverfahren wurde der Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung direkt samt dem Scheidungsantrag an den Verhandlungsrichter per E-Mail übermittelt. Anläßlich der Verhandlung konnten die Beschluß- und Vergleichsausfertigungen samt Rechtskraftvermerk sofort an die Parteien ausgehändigt werden.)

Dann setzt das zuständige Gericht einen Verhandlungstermin fest, wo beide Ehepartner anwesend sein müssen. Die Richterin oder der Richter befragt die Ehepartner, ob die eheliche Gemeinschaft mehr als ein halbes Jahr aufgehoben ist und ob die ehelichen Verhältnisse unheilbar zerrüttet sind. Ist dies der Fall, wird die Scheidungsfolgenvereinbarung von beiden Ehepartnern vor dem Richter unterfertigt. Enthält die Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen, die die gemeinsamen Kinder betreffen, so bedürfen diese der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Dies wird durch das Gericht veranlaßt.

Danach wird die Ehe vom Gericht mit Beschluß geschieden. Sofern beide Ehepartner beim gerichtlichen Scheidungstermin auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluß verzichten, ist die Ehe mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig geschieden. Wird auf Rechtsmittel nicht verzichtet, kann der Scheidungsantrag von jedem Ehepartner bis zur Zustellung des Scheidungsbeschlusses zurückgezogen oder binnen 14 Tagen ab Zustellung dagegen Rekurs erhoben werden. Damit wird auch die Scheidungsfolgenvereinbarung hinfällig.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen wir gemeinsam mit Ihnen in der Mediation.

An Gebühren an das Gericht sind € 380,- bzw. 470,- zu bezahlen:

  • € 180,- für den Scheidungsantrag
  • € 180,- für die Scheidungsfolgenvereinbarung
  • weitere € 90,-, wenn in der Scheidungsfolgenvereinbarung Eigentumsübertragungen an unbeweglichen Sachen (Eigentumswohnung, Haus) vereinbart werden.
Werden keine nennenswerten vermögensrechtlichen Vereinbarungen getroffen, kann die Scheidungsfolgenvereinbarung bereits vorher getroffen werden, ansonsten ist wegen der 2%-igen Vergleichsgebühr davon abzuraten ( § 33 TP 20 GebG ).

Die rechtlichen Bestimmungen dazu (§§93-96 AußstrG)

§ 93 AußstrG
(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.

§ 94 AußstrG
(1) In Eheangelegenheiten ist mündlich zu verhandeln.
(2) Erscheint im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.
(3) Den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§43) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluß festzustellen. Gleiches gilt,wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.
§ 95 AußstrG
(1) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht ein Bild von ihren Kenntnissen der Scheidungsfolgen einschließlich der Sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite zu machen, ihr darüber erforderlichenfalls weitere Aufklärung zu geben oder sie auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen.
(2) Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schließung einer solchen anzuleiten. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Ehescheidung wirkungslos.
(3) Verliert ein Ehegatte durch die Scheidung offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht, sofern dieser Ehegatte zustimmt und seine Sozialversicherungsnummer mitteilt, nach Rechtskraft des Beschlusses auf Scheidung den zuständigen Krankenversicherungsträger im Weg des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger automationsunterstützt zu verständigen. Die Verständigung hat Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die ozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.

§ 96 AußstrG
(1) Der Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten; den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch; auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
(2) Der Beschluss ist zu begründen.
(3) Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, daß die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
(4) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach §98 EheG beantragt,so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
(5) Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs. 4 auszustellen.

 
 

Internationale Rechtsfragen

Das Scheidungsrecht innerhalb der EU
 
Logo der EU - Link zur Website mit Informationen zu den nationalen Bestimmungen des Scheidungsrechts Nationale Scheidungsbestimmungen innerhalb der EU: Durch die Scheidung einer Ehe werden die durch Eheschließung eingegangenen Bindungen gelouml;st und der eheliche Güterstand aufgehoben. Daraus können eine Vielzahl von Rechtsfolgen erwachsen.
Deshalb bedarf die Ehescheidung in den meisten Mitgliedstaaten eines Gerichtsurteils, mit dem ggf. gleichzeitig Folgendes geregelt wird:
  • die Frage der elterlichen Verantwortung
  • die Teilung des Vermögens der Ehegatten und die Beendigung des ehelichen Güterstandes
  • etwaige Unterhaltszahlungen, die einer der Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten oder zugunsten der Kinder zu leisten hat
Allerdings unterscheiden sich die Verfahren und die zulässigen Scheidungsgründe von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.
[mehr zu den nationalen Scheidungsrechtsbestimmungen]

Überblick internationales Familienrecht
 

Anzuwenden ist grundsätzlich das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehört haben. Liegt ein solches gemeinsames Recht nicht vor, ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, wenn dieser für zumindest einen der Ehegatten noch gilt. Fehlt diese Voraussetzung, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Möglich ist eine Rechtswahl. Sie bedarf der notariellen Beurkundung vor Stellung des Scheidungsantrages. Beim Unterhalt ist zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Während sich der Trennungsunterhalt nach dem Recht diejenigen Staates richtet, in welchem die/der Unterhaltsberechtigte ihren/seinen (aktuellen) gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für den nachehelichen Unterhaltsanspruch das für die Ehescheidung maßgebliche Recht anzuwenden.

Das eheliche Güterrecht unterliegt dem Recht des Staates, dem die Ehegatten bei der Eheschließung gemeinsam angehört haben. Falls diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kommt es auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Parteien bei er Eheschließung an. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt wiederum das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden waren. Auch im Hinblick auf das Güterrecht lässt das Gesetz nun eine Rechtswahl zu.

Der Versorgungsausgleich richtet sich nach dem Scheidungsstatut. Er ist deshalb nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit angehören. - Ausnahmsweise findet ein Versorgungsausgleich auf Antrag statt, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht

 
 

Scheidung nach deutschem Recht

Der Versorgungsausgleich
Kindesunterhalt

Das Recht der Ehescheidung richtet sich grundsätzlich nach der Staatsbürgerschaft beider Ehegatten, wenn dieses übereinstimmt. Wenn beide Ehepartner deutsche Staatsbürger sind, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Leben beide Ehepartner in Österreich, ist der Gerichtsstand in Österreich (am letzten gemeinsamen Wohnsitz, sofern eine(r) ihn beibehalten hat). Es wird dann nach österreichischem Prozeßrecht verhandelt.

 
 

Besonderheiten des deutschen materiellen Eherechts

Der Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleich sind alle Versorgungsanrechte (Anwartschaften oder bereits laufende Versorgungsleistungen) auf eine Versorgung wegen Alters oder bei Invalidität auszugleichen, die in der Ehezeit durch Erwerbstätigkeit oder Vermögenseinsatz begründet oder aufrechterhalten wurden. Auf den Güterstand kommt es hierbei nicht an.

Außer der beamtenrechtlichen Versorgung oder Versorgungsanwartschaft zählen hierzu insbesondere noch folgende Versorgungsrechte:

  1. Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften von Richtern, Berufs- und Zeitsoldaten und von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und beamtenrechtlich gleichgestellt sind (z. B. Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger)
  2. Emeritenbezüge von entpflichteten Professoren
  3. Versorgungsbezüge der Bundes- und Landesminister, der Abgeordneten des Bundestages oder der Landtage
  4. Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  5. Renten und unverfallbare Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere auch der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL)
  6. sonstige Renten oder ähnliche wiederkehrende Leistungen, die der Alters- oder Invaliditätsversorgung dienen, z. B. aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalts-, Architektenkammern u.a.)
  7. Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag, der zur Versorgung im Alter oder bei Invalidität dient (z. B. Lebensversicherung auf Rentenbasis)

Formular für den Versorgungsausgleich

Nachträglicher Versorgungsausgleich?
Beispiel

 
 

Kindesunterhalt

Zu unterscheiden ist zwischen Geldunterhalt (= Leistung von Zahlungen) und Naturalunterhalt (= Wohnen, Waschen, Kochen, Haushaltsversicherung, Kranken- und Unfallversicherung, u.U. auch Wohnungskosten). Üblicherweise wird angenommen, dass jener Elternteil, wo das Kind lebt, Naturalunterhalt leistet.

Ähnlich wie in Österreich ist die Höhe des Geldunterhalts für Kinder nicht gesetzlich geregelt, sondern entsteht aus der Spruchpraxis der Gerichte. Diese Erkenntnisse werden in den 'Düsseldorfer Tabellen' und den 'Berliner Tabellen' gesammelt.

Alle diese Tabellen samt Erläuterungen finden Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf.

 
 

Scheidung nach Schweizer Recht

Das Rentensplitting

Bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrenten von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, je zur Hälfte aufgeteilt.

Merkblatt für das Schweizer Rentensplitting

Formular für die Beantragung für das Schweizer Rentensplitting

 
 

Scheidung nach Schweizer Recht

Das Rentensplitting

Bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrenten von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, je zur Hälfte aufgeteilt.

Merkblatt für das Schweizer Rentensplitting

Formular für die Beantragung für das Schweizer Rentensplitting

 
 

Und danach? Eine/n neue/n Partner/in finden?

Datings / Singlebörsen im Vergleich

Ein Test von Speeddate-Agenturen.

 
 

Links zu weiteren Informationen:

 
 

PATCHWORK-FAMILIEN-SERVICE

Logo des PATCHWORK-FAMILIEN-SERVICE - ein Klick zur Homepage Der gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche Verein PATCHWORK-FAMILIEN-SERVICE bietet für Familien im Wandel ( in Trennung und Scheidung befindliche Familien, AlleinerzieherInnen, Besuchselternteile und Patchworkfamilien) ein umfassendes Hilfsangebot unter dem Motto: 'Nicht zu richten, sondern aufzurichten!' an.

Patchwork-Coaching, Patchwork-Onlinecoaching als CSR-Projekt für familienfreundliche Unternehmen, Mama-und Papa-Brunches, Workshops zu Themen wie Trennung/Scheidung, Erziehungs-und Beziehungsmuster, Stressbewältigung, Kommunikationstraining, Leben in einer Patchworkfamilie etc. sowie Outdoor-Kletter-Workshops zur Stärkung der Beziehungsqualität zwischen Elternteilen und Kindern.

 
 

morelove company

Logo der morelove company - ein Klick zur Homepage Die morelove company bietet:

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    • In "Wie wirke ich auf andere?" geht es darum, wie uns andere - beruflich oder privat einschätzen
    • Wenn Sie schon länger unter Schüchternheit leiden, oder einfach mit erleben wollen, wie man 'locker und erfolgreich flirtet', gibt es diesen Workshop.
    • Manchmal 'geht die Liebe" ja "durch den Magen'. Beim 'Schneiden, rühren und verführen" verbinden wir auf heiter-elegante Weise das Zubereiten eines wohlschmeckenden Essens mit den Üben des wonnigen Flirtens.
    • Das 'Date 4 Eight' ist für Menschen gedacht, die wirklich interessiert, welche Vorgeschichte, Gegenwart und Zukunftsträume 4 Männer und 4 Frauen haben...
  • Einzel- und Paarberatung
     
  • Events: Lust auf eine Unternehmung in guter Gesellschaft

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      Logo von CBFI - Centrum für Binationale und Interkulturelle Paare und Familien CBFI - Centrum für Binationale und Interkulturelle Paare und Familien ist eine psychosoziale Einrichtung für in Österreich lebende Menschen anderer kultureller Herkunft und Nationalität, ihre PartnerInnen, sowie binationale Paare und Familien.

      Neben einer Ärztin und einem Klinischen- und Gesundheitspsychologen, PsychotherapeutInnen stehen eine Sozialarbeiterin und eine Pädagogin und Beraterin zur Verfügung.

      Logo des Scheidungsclubs - Link zur Homepage Der Scheidungsclub bietet Interpretationen von Gesetzestexten ist, Adressen von Beratungsstellen, kurze Informationen über Scheidung im Allgemeinen, Unterhalt, Obsorge; Scheidungsfahrplan, zu beachtende Punkte in der Trennungsphase; Tipps von ExpertInnen aus den verschiedensten Fachbereichen, psychologische Ratschläge und Statistiken.

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      Elternweb, deutsche Linksammlung Johann Wolfgang von Goethe: 'Zwei Dinge sollten die Kinder von Ihren Eltern bekommen: Wurzel und Flügel'.

      Logo des Europ.Forums für Familienmediations-Forschung
      European Forum Training and Research in Family Mediation
       

      ABGB
      Alle relevanten Bestimmungen aus dem Allgemeinen Bürgelichen Gesetzbuch (ABGB).
       

      Titelblatt des Kinderrechte-Berichts - Link zum Download
      2. Österreichischer Kinderrechtebericht
      mit einer ausführlichen Beschreibung der Scheidungsmediation (seite 55 ff.)





       

      Logo des Bundesministeriums für Justiz - Link zur Liste der Bezirksgerichte Bezirksgerichte, Adressen, Öffnungszeiten, Sprechtage und Anfahrtspläne

      Foto von Mag.Franz Mauthner, Obmann der 'Fachgruppe AuAußerstreit- und Familienrecht' der österreichischen Richtervereinigung 'Fachgruppe AuAußerstreit- und Familienrecht der österreichischen Richtervereinigung, Stellungnahmen und Termine

       
       

      Literaturempfehlungen

       

       

      Interventionsstelle Tirol, Mediation und Gewalt im sozialen Nahraum (aus dem Tätigkeitsbericht 2004)

      Susanne STROBACH, Scheidungskindern helfen (Beltz 2002)

      Francoise DOLTO, Ines ANGELINO , Scheidung, wie ein Kind sie erlebt (Klett-Cotta 2002)

      Martin KIND, Leben mit und ohne Trauschein (2003)

      Gemeinsame Obsorge - ein Leitfaden (KJA Salzburg)

      Michael SCHRÖDER, Scheidung – aber fair (2006)

      Astrid DEIXLER-HÜBNER / Ursula XELL-SKREINER, Scheidung kompakt (Wien 2006)

      Astrid DEIXLER-HÜBNER, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft (Wien 2004)

      Kurt LICHTL / Helmut KUNZ, Der Scheidungsvergleich (Wien 2003)

      Ewald MAURER / Bernd FRITSCH, Ehe und Scheidung auf österreichisch (Wien 2004)

      Ewald MAURER, Kinder und Scheidung auf österreichisch (Wien 2005)

      Institut für Familienfragen, CHECKLISTE für getrennt lebende Eltern (Graz 2005)

      Helene KLAAR, Scheidungsratgeber für Frauen (Wien 2004)

      Ingrid Bläumauer / Alain Theuerl, Romeo gegen Julia (Wien 2002)

      Michael SCHWIMANN / Wolfgang KOLMASCH, Unterhaltsrecht (Wien 2004)

      Wolfgang KOLMASCH, Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt (Wien 2003)

      Josef SCHWEIGHOFER, Skripten und Rechtsinformationen zum Download und zum Bestellen

      Lorenz MARTIGNONI, Gedanken eines Kinderpsychiaters

      Harald WERNECK und Sonja WERNECK-ROHRER (Hg),, Psychologie der Scheidung und Trennung (2003)

      Peter G. MAYR, Robert FUCIK, Das neue Verfahren außer Streitsachen (Broschiert), 3.Aufl.Facultas (2006)

      Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg, Rezeptheft Flachgau, 2004

      Verena SIMETZBERGER, Ehe, Scheidung, Lebensgemeinschaft - Leitfaden für Familien und Alleinerziehende (AK Tirol 2006)

      Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Abt. V/2,, MEDIATION und KINDERBEGLEITUNG, DOKUMENTATION DER ENQUETE Nov. 2001

      Gottfried KÜHBAUER, Der Rosenkrieg (2006)

      Bundesministerium für Justiz, Abschlussbericht der Expertengruppe 'Obsorgeverfahren'

      ___________________________________________  
       

      Interventionsstelle Tirol, Mediation und Gewalt im sozialen Nahraum (aus dem Tätigkeitsbericht 2004): 'Im Opferschutzbereich tätig zu sein erfordert neben der laufenden Qualifizierung der in der Arbeit mit Opfern familiärer Gewalt tätigen Mitarbeiterinnen auch deren ständige Beschäftigung mit Arbeits- und Themenbereichen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Opferschutzarbeit stehen.'

      Hier geht es um zwei Bereiche, in denen höchste Vorsicht geboten ist. Es sind dies die Trennungs- oder Scheidungsmediation und die Mediation im Strafrecht - der außergerichtliche Tatausgleich -, jeweils bei Vorliegen einer Gewaltbeziehung.

       
       

      Susanne STROBACH, Scheidungskindern helfen, Beltz 2002; ISBN 3-4075-5868-6; EUR 19.89

      140 Geschichten, Spiele und Übungen zur Stärkung und Stabilisierung von Kindern zwischen 4 und 10 Jahren bei Trennung und Scheidung.

      Die Meinungen der Experten über Dauerfolgen bei Scheidungskindern gehen auseinander. Eltern, Erzieher/innen und Lehrer/innen sind jedenfalls gut beraten, das Thema Scheidung und Trennung mit den betroffenen Kindern aufzuarbeiten. Dieses Buch zeigt wie dies einzeln und in Gruppen möglich ist. Es vermittelt Hintergrundwissen über die Scheidungsauswirkungen auf Kinder und beschreibt deren Bedürfnisse. Im Zentrum stehen die Themen:

      1. Individualität und Selbstwert
      2. Verlust und Veränderung
      3. Ängste und Sorgen
      4. Wut und Aggression
      5. Familie Stieffamilie Patchworkfamilie

      Diese Themen werden mit Geschichten, Märchen, Ritualen, Rollenspielen, Phantasiereisen, Gesprächsrunden, Meditationen, kreativem Gestalten, assoziativem Schreiben, musikalisch rhythmischen und körperbetonten Übungen spielerisch umgesetzt.

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      Francoise DOLTO, Ines ANGELINO, Scheidung, wie ein Kind sie erlebt; Klett-Cotta; 2.Auflage (2002); ISBN 3608917616; EUR 12,-

      Der Entschluß, sich scheiden zu lassen, ist genauso richtig oder falsch wie zu heiraten. Ausgehend von dieser nüchternen Einschätzung einer Situation, die längst nicht mehr die Ausnahme ist, gibt Francoise Dolto wertvolle praktische Hinweise, wie Eltern, die sich zur Scheidung entschlossen haben, unnötige Probleme vermeiden und sich und ihren Kindern einen Konstruktiven Neuanfang ermöglichen können.

      Das in Interviewform weitgehend ohne Fachvokabular geschriebene Buch vermittelt eine Fülle von Informationen und Anregungen (... ). Ein psychologischer Ratgeber, der gelungen ist wie selten.
      Süddeutsche Zeitung

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      Martin KIND

      Leben mit und ohne Trauschein, Konsument 2003; ISBN 3-902273-11-9, EUR 14.90

      Der Ratgeber von 'Konsument'-extra behandelt Ehe und Lebensgemeinschaft und zeigt praxisnah, was rechtlich Sache ist. Auch wichtige Steuerfragen werden berücksichtigt. Neben allen relevanten Aspekten einer Partnerschaft, bis zum Krisenmanagement im Fall einer Trennung oder Scheidung, finden Leser auch ein eigenes Kapitel über Rechte der Kinder und Pflichten der Eltern. Enthalten sind auch Checklisten zu Unterhalt, Scheidungsarten und –folgen.

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      Gemeinsame Obsorge - ein Leitfaden (KJA Salzburg)

      Seit 1. Juli 2001 ist die Obsorge beider Eltern nach Scheidung oder Trennung möglich. Diese und mehr Fragen erörtert die Broschüre 'Gemeinsame Obsorge' der Salzburger Kinder- ind Jugendanwaltschaft.

      Zusätzlich findet man eine 'Checkliste für sich trennende Eltern' und Adressen der Beratungsangebote im Zusammenhang mit Trennung / Scheidung im Bundesland Salzburg.

      (als Broschüre nicht mehr erhältlich- Download als PDF-Datei)

       
       

      Michael SCHRÖDER

      Scheidung – aber fair
      Linde Verlag 2006; ISBN 3-7093-0102-5; EUR 10.20

      !!! DEUTSCHES RECHT !!!
      Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinn und Unterhalt – Schritt für Schritt mit begleitenden Rechenbeispielen, der Düsseldorfer Tabelle, Darstellungen, Tipps sowie Vorschlägen und Anregungen. Das Buch konzentriert sich auf die wesentlichen Punkte, die der Laie kennen sollte.

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      Inhaltsverzeichnis-Download  
       

      Astrid DEIXLER-HÜBNER / Ursula XELL-SKREINER, Scheidung kompakt
      Orac Wien 2006); ISBN 3-7007-3441-7; EUR 24,-

      Dieser kompakte Ratgeber informiert über die Scheidung und ihre Folgen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Obsorge- und Besuchsrecht, Aufteilung des Ehevermögens, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen. Das Buch stellt die verschiedenen Scheidungsmöglichkeiten dar und erläutert deren rechtliche Folgen umfassend. Neben der Scheidung wird auch detailliert auf die Rechte und Pflichten in der Ehe sowie das Erbrecht des Ehegatten eingegangen. Ein eigener Teil widmet sich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

      Ursula Xell-Skreiner ist Rechtsanwältin in Wien. Ihre Tipps aus der Anwaltspraxis sind themenbezogen in den Text eingebaut und zur leichteren Orientierung grau hinterlegt.

      Zahlreiche Beispiele, Muster, Tipps und Querverweise erleichtern das Verständnis und gezielte Auffinden einzelner Fragen und stellen sicher, dass sich juristisch nicht vorgebildete Leser rasch einen rechtlichen Überblick verschaffen können. Abgerundet wird das Werk durch ein Verzeichnis von Servicestellen.

      Das Buch wendet sich sowohl an Frauen als auch an Männer in einer Trennungs- bzw familiären Konfliktsituation und bietet so umfassende Beratung für beide Geschlechter.

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      Astrid DEIXLER-HÜBNER, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft (Wien 2004) ISBN 3-7007-2995-2; EUR 25,-

      Dieses bewährte, bereits in 8. Auflage erscheinende Werk gibt einen Überblick über die Rechte und Pflichten in Ehe und Lebensgemeinschaft, insbesondere aber über die Rechtsfolgen, die mit deren Auflösung verbunden sind. Besondere Beachtung finden in diesem Zusammenhang Fragen aus der gerichtlichen Praxis, wie z.B. Fragen nach der Unterhaltshöhe, den voraussichtlichen Kosten eines Scheidungsverfahrens oder dem Ausmaß des Besuchsrechts. Auch die Lebensgemeinschaft wird umfassend behandelt.

      In der Neuauflage wurden nicht nur aktuelle zweit- und oberstgerichtlichen Entscheidungen sowie neue Literatur eingearbeitet und sämtliche Werte aktualisiert. Sie berücksichtigt außerdem bereits die neue Gesetzeslage aufgrund des neuen Außerstreitgesetzes sowie der geänderten Regelungen im Abstammungsverfahren ab 1.1.2005, beinhaltet aber auch die Übergangsbestimmungen, die für den Zeitraum vom 1.7.2004 bis 1.1.2005 gelten.

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      Kurt LICHTL / Helmut KUNZ, Der Scheidungsvergleich; LexisNexis ARD ORAC; Auflage: 1 (28. Juli 2003); ISBN 3-7007-1809-8; EUR 19,-

      Zentrales Thema dieses Buches ist der Scheidungsvergleich, wobei sowohl die rechtlichen Hintergründe aufgezeigt als auch konkrete Vergleichsformulierungen vorgeschlagen werden, wodurch weitere Probleme und Rechtsstreite für die Zeit nach der Scheidung vermieden werden sollen.

      Dieses Buch wendet sich an alle, die in der Praxis mit einer Ehescheidung konfrontiert sind, und ist aufgrund zahlreicher Muster, Beispiele und Anleitungen zur Berechnung von Unterhalt und Aufteilungsanprüchen nicht nur für Juristen sondern auch für den juristischen Laien verständlich.

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      Ewald MAURER / Bernd FRITSCH, Ehe und Scheidung auf österreichisch (Wien 2004) ISBN 3-214-07137-8; EUR 18.80

      Welche Pflichten treffen die Ehepartner? - Fragen zu Namensrecht, Unterhalt und Ehepakten - incl. Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 und neuem Ausserstreitgesetz - Welche Scheidungsgründe und Eheverfehlungen gibt es? - Kosten einer Scheidung und Aufteilung des Vermögens - Tipps zur Bewältigung von Partnerschaftskrisen

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      Ewald MAURER, Kinder und Scheidung auf österreichisch (Wien 2005) ISBN 3-214-08077-6; EUR 18,80

      Was ist bereits vor der Scheidung zu beachten? - Welche Vorteile hat eine Trennungsvereinbarung? - Wie sieht eine Obsorgevereinbarung aus? - Welche Obsorge-Varianten gibt es? - Was ist beim Besuchsrecht wichtig? - Wie kommt man/frau schneller zuUnterhaltsleistungen? - Welche Rechte haben Eltern, welche Rechte haben Kinder? - Welche Rechte hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil? - Was dürfen die neuen PartnerInnen geschiedener Eltern?

      Das Buch enthält viele Beispiele, Musterverinbarungen und Praxistipps. Der Autor, Mag.Dr.Ewald Maurer, war als Familienrichter und Gerichtsvorsteher (Hernals) tätig.

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      Ingrid Bläumauer / Alain Theuerl, Romeo gegen Julia, Der etwas andere Ratgeber (Wien 2002); ISBN 3-7007-2568-X; EUR 9.90

      'Besser gut gehängt, als schlecht verheiratet!', sagte schon William Shakespeare. Damit trifft er - wie die ständig steigenden Scheidungsraten zeigen - immer noch den Zeitgeist.

      Die Autoren haben dem berühmtesten Liebespaar der Welt neues Leben eingehaucht. Verpackt in eine amüsante Story werden die wichtigsten Themen des Familien-, Scheidungs- und Erbrechts für juristische Laien verständlich aufbereitet.

      'Romeo gegen Julia' garantiert Ihnen praktisch umsetzbare Informationen, aber auch vergnügliche Stunden.

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      Institut für Familienfragen, CHECKLISTE
      für getrennt lebende Eltern (5.Auflage Graz 2005) EUR 4,-

      1. Was wünschen sich die Kinder nach der Scheidung oder Trennung?
      2. Was brauchen Kinder?
      3. Fachleute haben sich in den letzten Jahren verstärkt mit der seelischen Entwicklung von Kindern getrennt lebender Eltern beschäftigt.

      4. Was sind daraus die wichtigsten Erkenntnisse?
      5. Die Phase der Scheidung ist für alle Familienmitglieder eine schwere Belastung. Jede Möglichkeit zur Erleichterung der Situation für Kinder sollte aufgegriffen werden.

      Bestellung beim Institut für Familienfagen per email an elternschaft@utanet.at oder telefonisch +43-316-386210 (täglich 9 - 12:00 Uhr)  
       

      Helene KLAAR, Scheidungsratgeber für Frauen (Wien 2004) ISBN 3-7093-0000-2; EUR 21.20

      Ist Scheidung überhaupt sinnvoll? Wo bleiben die Kinder? Wer behält die Wohnung? Mit welchen Unterhaltszahlungen ist zu rechnen? Was kostet eine Scheidung?

      Gründliche Information ist gefragt. Der Scheidungs-Ratgeber für Frauen bietet Orientierung und Lösungsmöglichkeiten in dieser heiklen Lebensphase, denn "Recht haben" kann leider nicht immer mit 'Recht behalten' gleichgesetzt werden. Umfassend und kompetent zeigt Scheidungsanwältin Helene Klaar die wichtigsten Konfliktstoffe auf, erläutert gesetzliche Bestimmungen und hilft damit Frauen im Scheidungsfall, selbstbewusst nicht nur gegenüber dem Ehemann, sondern auch gegenüber Gerichten und Ämtern aufzutreten.

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      Michael SCHWIMANN / Wolfgang KOLMASCH, Unterhaltsrecht (Wien 2004) ISBN 3-7007-2996-0; EUR 38,-

      Unterhaltsbegriff - Voraussetzungen - Bemessungsgrundlage - Höhe des Unterhalts - Umstandsklausel - Art der Unterhaltsleistung - Unterhaltsvereinbarung

      Alle im Unterhaltsrecht verwendeten Werte (z.B. Regelbedarf und Ausgleichszulagen-Richtsatz) werden in übersichtlichen Tabellen dargestellt. Es gibt Formeln für die in der Praxis verwendeten Berechnungen.

      Die Texte der wichtigsten Gesetzesstellen sind enthalten.

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      Wolfgang KOLMASCH, Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt (Wien 2003) ISBN 3-7007-2774-7; EUR 9,70

      'iudex non calculat' - 'Der Richter rechnet nicht'. Das lässt sich aber oft nicht vermeiden. Seit 2002 rechnet der OGH nach Teilaufhebung des § 12a FLAG durch den VFGH die Familienbeihilfe teilweise auf den Unterhaltsbeitrag von nicht im Haushalt des Kindes lebenden Unterhaltspflichtigen an, um diese mittelbar steuerlich zu entlasten.

      Das Buch enthält alle Angaben, die für die Berechnung des gekürzten Unterhalts notwendig sind.

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      Josef SCHWEIGHOFER, Skripten und Rechtsinformationen zum Download oder zur Bestellung

      Link zur Homepage von Dr.Josef Schweighofer

       
       

      'Auswirkungen einer Scheidung auf ein Kind' von Dr. med. Lorenz Martignoni, Facharzt FMH für Kinder- u. Jugendpsychiatrie u. Psychotherapie, Luzern, CH; Ausbildner bei AFM - Ausbildungsforum für Familienmediation (Christoph Wieser, Mediator, Zürich)

      Sie können auf den Aufsatz zugreifen auf der Homepage der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie, ganz unten, 'Auswirkungen einer Scheidung auf ein Kind' (Download .pdf 114 K)

       
       

      Harald WERNECK und Sonja WERNECK-ROHRER (Hg), Psychologie der Scheidung und Trennung (Wien 2003), Theoretische Modelle, empirische Befunde und Implikationen für die Praxis; ISBN 3-85076-636-5; EUR 22,90

      Alleine schon die hohen Scheidungsquoten lassen erkennen, wie wichtig und notwendig gerade in unserer Gesellschaft eine umfassendere Auseinandersetzung mit der Thematik Scheidung bzw. Trennung, mit deren Ursachen und Folgen für alle Beteiligten auch aus psychologischer Sicht ist.

      Was aber bedeuten diese Zahlen nun aus psychologischer Sicht? Wie erleben die einzelnen betroffenen Frauen und Männer sowie gegebenenfalls deren Kinder den Verlauf einer Scheidung/Trennung? Was verändert sich im Zuge einer Scheidung bzw. Trennung unter welchen Bedingungen für wen?

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      Eine Kurzübersicht erhalten Sie über folgenden Link: http://epsy15.psy.univie.ac.at/Scheidungs-Buch.htm  
       

      Peter G. MAYR, Robert FUCIK, Das neue Verfahren außer Streitsachen (Broschiert), 3.Aufl.Facultas (2006); ISBN 3-85114-955-6

      Das Standardwerk zum neuen Außerstreitverfahrensrecht bietet eine systematische Darstellung dieses Rechtsbereiches: Es umfasst eine Einführung in den Allgemeinen Teil des AußStrG 2003 sowie einen Überblick über wichtige besondere Verfahren außer Streitsachen und eignet sich daher sowohl für die juristische Ausbildung als auch zur Erstinformation für die Praxis. Die dritte Auflage berücksichtigt insbesondere die ersten Novellierungen des AußStrG sowie die aktuelle Judikatur und Literatur.

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      Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg, Rezeptheft Flachgau - eine Auswahl an Beratungsangeboten, 2004

      Sie finden in diesem 'Rezeptheft' ... Vorschläge für einen gelungenen Besuchskontakt.

      Download der Broschüre

       
       

      Verena SIMETZBERGER, Ehe, Scheidung, Lebensgemeinschaft - Leitfaden für Familien und Alleinerziehende (AK Tirol 2006)

      Deckblatt der Broschüre 'Ehe, Scheidung, Lebensgemeinschaft' von Verena Simetzberger - Link zum Dowload Rechtliche Fragen, finzanzielle, psychologische Unterstützungen und Beratungsstellen. - Die Autorin Verena Simetzberger ist eingetragene Mediatorin.

      Download der Broschüre (354 KB)

      Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Abt. V/2,, MEDIATION und KINDERBEGLEITUNG, DOKUMENTATION DER ENQUETE Nov. 2001

       
       

      Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Abt. V/2, MEDIATION und KINDERBEGLEITUNG, DOKUMENTATION DER ENQUETE Nov. 2001

      Neue Wege im Umgang mit Konflikten bei Trennung und Scheidung? - Potenzial und Grenzen der neuen Konfliktregelungsinstrumente Mediation und Kinderbegleitung - Auf dem Weg zu einer neuen Konfliktkultur

      Im Rahmen einer zweitägigen, international besetzten Konferenz haben auf Einladung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Expertinnen und Experten Potenzial und Grenzen der neuen Konfliktregelungsinstrumente Mediation und Kinderbegleitung ausgelotet.

      Download der Broschüre

       
       

      Link zum Laden des Aufsatzes 'Rosenkrieg' Gottfried KÜHBAUER, Der Rosenkrieg (2006)

      Was veranlasst erwachsene Menschen nach Jahren der Gemeinsamkeit oder nach einer schon lang zurück liegenden Scheidung, sich noch immer gegenseitig zu bekämpfen? Was veranlasst Eltern, durch bewusste Strategien im 'Rosenkrieg', ihren Kindern nachhaltig zu schaden, indem sie das Kindeswohl so interpretieren, Foto von Gottfried Kübauer, Mediator - Link zur Homepage wie es ihrem jeweiligen Selbstzweck und ihren Eigeninteressen entspricht? (nach 'Die Opfer der Rosenkriege'; Prof. Max Friedrich; Ueberreuter; 2004;).

      Diese Fragen behandelt Gottfried Kühbauer in dem Artikel, den Sie mit untenstehendem Link laden können.

      Download der Broschüre (354 KB)

       
       

      Link zum Laden des Abschlussberichtes - 71 KB Bundesministerium für Justiz, Abschlussbericht der Expertengruppe 'Obsorgeverfahren' (2004)

      Im Frühjahr 2004 kam es in einem Salzburger Pflegschaftsverfahren zu dramatischen Vorfällen bei der zwangsweisen Übergabe eines Kindes im Rahmen eines Obsorgestreits. Diese Vorfälle waren Gegenstand ausführlicher und überwiegend justizkritischer Berichterstattung in den Medien. Bundesminister Dr. Dieter Böhmdorfer berief aus diesem Anlass eine Expertengruppe ein und ersuchte diese, Strategien zur effizienten Wahrung des Kindeswohls und besseren Bewältigung von Elternkonflikten in familienrechtlichen Verfahren zu entwickeln. Mit der Leitung der Expertengruppe beauftragte der Bundesminister den Leiter der Zivilrechtssektion des Bundesministeriums für Justiz, Sektionschef Dr. Gerhard Hopf.

      Download des Abschlußberichts (71 KB)

       

       

       

       

       

       

       

       

       

       

       

       

       
       
      Die eingetragene Partnerschaft
       
      Link zum EPG - Gesetz über eingetragene Partnerschaften Das Partnerschaftsgesetz (EPG) ist am 1.1.2010 in Kraft getreten. Was wird dies für die Mediation bedeuten ?

      Bemerkenswert ist, daß diese neuen Regelungen nicht ins ABGB integriert wurden, sondern ein komplett eigenes Gesetz geschaffen wurde.

      Vier Seiten sind den Vorgängen und Regeln gewidmet, die eine EPG begründen, 58 Seiten der Auflösung (!).

      [Erläuterungen zum Gesetz]

      [Kurzfassung des Pressedienstes]  
       
      EU-Recht
       
      Die EU-Unterhaltsverordnung regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen neu.

      [VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen]